Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Schugoma-System GmbH:
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Schugoma-System GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Preise
1.) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma Schugoma-System GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MwSt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.) Die Preise beinhalten nicht die Kosten für Verpackung und Transport, so dass diese Kosten zusätzlich vom Käufer zu bezahlen sind.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
1.) Die von der Firma Schugoma-System GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers.
5.) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 4 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dies gilt auch, sofern der Transport durch firmeneigene Mitarbeiter und Fahrzeuge des Verkäufers vorgenommen wird. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 5 Gewährleistung
1.) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate im Einschichtbetrieb.
2.) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden die gelieferten Produkte zu anderen Zwecken oder in anderer Art und Weise eingesetzt, als dies dem Verkäufer bei Erteilung des Lieferauftrages mitgeteilt wurde, entfällt jede Gewährleistung.
3.) Der Käufer muss die Lieferung unverzüglich nach Ankunft auf Mangelfreiheit und Mängel untersuchen und etwaige Beanstandungen dem Verkäufer innerhalb von 7 Tagen mitteilen.
4.) Ist eine Lieferung mangelhaft, hat der Käufer Anspruch auf kostenlose mangelfreie Ersatzlieferung. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
Insbesondere sind ausdrücklich Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz etwa eintretender Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers vorliegt.
§ 6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
2.) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
3.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
4.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Zahlung
1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer weiter berechtigt, 9 % Verzugszinsen p.a. oder aber allfällige höhere, von uns für Bankkredite bezahlte Zinsen zu verrechnen.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3.) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 8 Abrufaufträge
Aufträge, die vom Käufer auf Abruf bestellt sind, müssen innerhalb von drei Monaten ab Auftragserteilung abgerufen sein. Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Lieferpreis als Vorauszahlung zu fordern.
§ 9 Verweigerung der Abnahme durch den Käufer
Soweit der Käufer aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurücktritt oder die Abnahme der Lieferung verweigert, steht dem Verkäufer das Recht zu, als Ausgleich für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn 35% des Rechnungsbetrages der Lieferung, deren Abnahme verweigert worden ist, vom Käufer zu fordern. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer steht es frei, nachzuweisen, dass dem Verkäufer geringere Kosten entstanden oder geringerer Gewinn entgangen ist.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die Firma Schugoma-System GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist 57392 Schmallenberg. Dem Verkäufer steht das Recht zu, für den Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht Schmallenberg oder das Landgericht Arnsberg nach freier Wahl des Verkäufers anzurufen.
3.) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Schugoma-System GmbH
1. Anwendung
1.1 Für unsere Bestellungen und Vertragsabschlüsse gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Im Übrigen wird anderslautenden Bedingungen ausdrücklich widersprochen. Werden im Einzelfall besondere Bedingungen vereinbart, so gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Bestellungen und Vertragsabschlüsse, selbst wenn darauf im Einzelfall nicht besonders hingewiesen werden sollte.
2. Angebot
2.1 Die Angebote müssen in sämtlichen Punkten unseren Anfragen entsprechen. Auf Abweichungen ist in Ihrem Angebot ausdrücklich hinzuweisen. Werden dem Lieferer für die Angebotsabgabe oder Herstellung eines Gegenstandes Zeichnungen oder Spezifikationen überlassen, so bleiben diese unser Eigentum und sind auf Verlangen zurückzugeben. Das Angebot erfolgt für uns kostenlos und unverbindlich. Die Benutzung unserer Anfragen und Bestellungen sowie die bestehende Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zulässig.
3. Bestellung
3.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Der Lieferer hat die Bestellung vollinhaltlich als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen.
4. Lieferung
4.1 Teillieferungen sind grundsätzlich mit uns abzustimmen.
4.2 Die komplette Lieferung muss verbindlich zu dem vereinbarten Termin erfolgen. Der Lieferverzug beginnt automatisch nach Ablauf des kalendarischen Termins. Wird der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten und sonstigen Schäden hat der Lieferer zu ersetzen. Die Annahme verspäteter Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.3 Bei wiederholter Terminüberschreitung und wiederholt mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, auch bezüglich noch nicht fälliger oder noch nicht erbrachter Lieferungen aus Sukzessivlieferungsverträgen oder aus anderen Abschlüssen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Erkennbare Terminüberschreitungen und deren Ursachen sind uns vor Ablauf der Lieferzeit rechtzeitig mitzuteilen.
4.5 Betriebsstörungen, Streiks und sonstige unvorhergesehene Umstände befreien uns ebenso wie Fälle von höherer Gewalt von der Verpflichtung zur Abnahme und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Abnahme/ Terminverfolgung
5.1 Wir behalten uns in jedem Falle eine Kontrolle des Fertigungsstandes und eine Qualitätsabnahme beim Hersteller vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich in den Bestellungen vermerkt ist. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Verlangt eine Partei die Zuziehung eines unparteiischen Dritten, so hat sie die Kosten hierfür zu tragen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Zahlung erfolgt in der mit dem Lieferer vereinbarten Weise.
6.2 Werden innerhalb der Zahlungsfrist Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferer angezeigt, beginnt die Skontofrist ab Eingang der Ersatzlieferung bzw. nachgebesserten Ware.
6.3 Dies gilt gleichbedeutend für beanstandete Lieferungen sowie fehlerhafte bzw. verspätet eingegangene Materialbescheinigungen, Abnahmezeugnisse und Dokumentationen.
6.4 Bei verfrühter Lieferung wird die Rechnung bis zum vereinbarten Liefertermin valutiert.
7. Gewährleistung
7.1 Der Lieferer gewährleistet, dass seine Lieferung oder Leistung die zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht, nicht mit Fehlern behaftetet ist, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei der Bestellung vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Tage der Abnahme oder des Eingangs der Lieferung bei uns.
7.3 Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung/Leistung, andere Mängel innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie durch uns entdeckt oder uns durch unsere Kunden mitgeteilt worden sind, angezeigt werden.
7.4 Desgleichen hat der Lieferer versteckte Mängel, die insbesondere bei Gießereierzeugnissen innerhalb von 24 Monaten auftreten, auf seine Kosten zu beseitigen bzw. das Werkstück zu erneuern.
7.5 Der Lieferer hat Mängel, die ihn zur Haftung verpflichten, unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
7.6 Wenn der Lieferer, insbesondere in Fällen des Lieferverzuges, seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht unverzüglich nachkommt, sind wir zwecks Schadensbegrenzung berechtigt, anstelle der Wandelung oder Minderung auf Kosten des Lieferers schadhafte Teile zu ersetzen oder nachzubessern.
7.7 Wird dem Lieferer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Mängelbeseitigung letztendlich unmöglich, können wir Wandelung und/oder Schadensersatz verlangen.
8. Auftragsunterlagen/Fertigungsmittel
8.1 Alle Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen usw., sowie Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Lehren usw. die von uns gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferer gefertigt wurden, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch an diese veräußert, verpfändet oder für fremde Aufträge verwendet werden.
9. Abnahmezeugnisse und Dokumentationen
9.1 Die in der Bestellung vorgeschriebenen Abnahmezeugnisse und Dokumentationen sind feste Vertragsbestandteile. Endgültige Vertragserfüllung liegt erst dann vor, wenn diese Unterlagen lückenlos vorliegen und in allen Punkten den DIN- bzw. Bestellvorschriften entsprechen.
10. Versand
10.1 Der Versand hat durch die kostengünstigste Versandart zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Transportgefahr trägt, unabhängig von der Preisstellung, der Lieferer.
10.2 Die Transportversicherung wird vom Lieferer getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11. Produkthaftpflicht
11.1 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die an uns von unseren Kunden herangetragen werden, soweit sie sich auf die Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes stützen und sich auf vom Lieferer an uns gelieferte Waren beziehen.
12. Schutzrechte/Patente/Urheberrechte
12.1 Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der angebotenen Gegenstände Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns insoweit von möglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist der von uns benannte Empfangsort, für die Zahlung Schmallenberg.
13.2 Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Schmallenberg.
13.3 Es finden ausschließlich das interne deutsche Recht so Anwendung, wie es unter deutschen Vertragspartnern gilt. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.
14. Schlussbestimmung
14.1 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt..